Stellungnahme: Öffentliche Begutachtung Jagdwirtschaft

Wegen einer Protestaktion gegen die verpflichtende Hegeschau aus Mögger, bei der gefrorene Schädel vorgelegt wurden, soll jetzt in der Jagdverordnung ein Punkt aufgenommen werden, der die Vorlage der „Beweisstücke“ mit der Befreiung von Weichteilen, ein Auskochen und Desinfizieren vorschreibt. Der Waldverein sieht hier keine Notwendigkeit der Änderung, aber die Hegeschau soll, wenn diese schon durchgeführt wird, tatsächliche eine öffentliche Begutachtung der Jagdwirtschaft ermöglichen.

Der Waldverein sieht es als nicht notwendig an, wegen einer einzelnen Protestaktion aus Möggers, die Jagdverordnung dahingehend zu ergänzen, dass in Bezug auf den § 50 Hegeschau des Jagdgesetzes genaue Vorgaben gemacht werden müssen, wie eine Vorlage von „Beweisstücken“ zu erfolgen hat. Die Beweisstücke wurden im Übrigen bei diesem Protest in gefrorenem Zustand vorgelegt. Damit wurden die hygienischen Anforderungen für eine Beurteilung berücksichtigt.

Hegeschau fraglich!
Außerdem möchten wir die grundlegende Haltung des Vorarlberger Waldvereins wonach eine verpflichtende Hegeschau als nicht notwendig und fachlich fragwürdig erachtet wird, deutlich unterstreichen (Petition 12/2014). Da jedoch dies in dem vorliegenden Verordnungsentwurf nicht Thema ist, möchten wir zumindest folgende Verbesserungsvorschläge unterbreiten:

Öffentliche Begutachtung
Der Waldverein ist der Meinung, dass eine ergänzende Bestimmung in der Verordnung notwendig ist, die den im Gesetz genannten Zweck der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft regelt. Die erhobenen Daten aus der Vorlage der „Beweisstücke“ sollen in eine Art öffentlichen Wildtierbericht bei den jagdbaren Schalenwildarten einfließen. Ein solcher Wildtierbericht könnte mit der Analyse der Bestandesstrukturen und Geschlechterverhältnisse wesentliche Verbesserungen für eine professionelle und fachgerechte Wildbewirtschaftung leisten. Die im Jagdgesetz unter §50 angeführten Kriterien für die öffentliche Beurteilung die Bewertung des gesamten Abschusses aus hegerischer Sicht, die Einhaltung des Abschussplans, die eingetretenen Wildschäden und die Anstrengungen zur Verhütungen von Schäden zur Verbesserung der natürlichen Einstandsverhältnisse können in einem Bericht ebenfalls besser dokumentiert werden und Maßnahmen abgeleitet werden. Auch der Grundeigentümer könnte daraus wichtige Information über den Zustand der Jagdbewirtschaftung in seinen Revieren bekommen.
Aufhängen von Trophäen zu wenig!
Nur mit dem Aufhängen der vorgelegten Trophäen an einem Wochenende ist eine öffentliche Begutachtung nicht gegeben. Es wird vielmehr nach wie vor der Anschein einer „Trophäenausrichtung“ der Jagd erweckt.

Der Vorarlberger Waldverein fordert daher die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Jagdverordnung, die eine öffentliche Begutachtung, wie oben beschrieben, näher regelt. Damit kann auch im Sinne der Grundsätze des Vorarlberger Jagdgesetzes eine wesentliche Verbesserung in der Jagdbewirtschaftung erreicht werden.

Nur mit dem Aufhängen der vorgelegten Trophäen an einem Wochenende ist eine öffentliche Begutachtung der Jagdwirtschaft nicht gegeben. Es braucht einen Bericht dazu, in dem auch Maßnahmen zur Verbesserung der Jagdbewirtschaftung angeführt werden sollen.

Wegen den gefrorene Beweisstücke aus Möggers, siehe Bild oben, soll jetzt die Jagdverordnung geändert werden.