„Waldbewirtschaftung und Naturschutz im Spannungsfeld?“
Prof. Gottfried Holzer vom Rechtsinstitut der Universität für Bodenkultur ortete in seinem Referat am Forsttag am 3. Februar im Bäuerlichen Bildungszentrum in Hohenems im Vorarlberger Naturschutzrecht einige Defizitpunkte, wie eine fehlende Agrarklausel oder fehlende Entschädigungen. Landesrat Ing. Erich Schwärzler nahm den Ball auf und kündigte eine sofortige Abstimmung in dieser Problematik an.
Verträglichkeitsprüfung – Bürokratieaufbau?
Bei den nach EU-Recht vorgesehenen Verträglichkeitsabschätzungen bzw. –prüfungen (wirkt sich ein Vorhaben negativ auf den Erhaltungszustand aus) spießt es sich vor allem dabei, ob diese vom Waldaufseher mit gemacht werden oder von der Naturschutzbehörde durchgeführt wird. Die Landwirtschaftskammer hat sich hier klar positioniert, stellte Präsident Josef Moosbrugger fest und hat bereits in einer Resolution zum Ausdruck gebracht, dass der Waldaufseher diese Aufgabe ohne Probleme mit bearbeiten kann. Kompetenz- und Machtkämpfe innerhalb der Behörde können zu keinem Bürokratieaufbau beitragen. Für Prof. Gottfried Holzer gibt es auch keine EU-rechtlichen Schwierigkeiten die Waldaufseher als fachlich geeignete Organe für die Verträglichkeitsabschätzungen bzw. –prüfungen einzusetzen.
Gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung notwendig
Bezirksforsttechniker DI Peter Feuersinger berichtete von dem Waldmanagement im Natura 2000 Gebiete Bregenzerachschlucht. Diese wurde auch von Prof Georg Grabher, dem in Vorarlberg sehr geschätzten bisheriger Naturschutzratsvorsitzenden, als europäisch vorbildlich gelobt. Mit viel Liebe zur Natur, gegenseitigem Vertrauen und Wertschätzung und hoher Akzeptanz beim Eigentümer konnte in den letzten Jahren hervorragend gearbeitet werden. Umso unverständlich ist die plötzliche Umstellung auf ein neues Gebietsmanagement, in dem die bisherigen umsetzenden Forstorgane zu reinen Hilfsorganen degradiert werden. Auch hier kann es zu einem unnötigen Aufbau einer zusätzlichen parallelen Verwaltungsschiene kommen.
Defizite im Vorarlberger Naturschutzrecht – z.B. Entschädigungen
Prof. Gottfried Holzer vom Rechtsinstitut der Universität für Bodenkultur ging dann auf die generelle Rechtsmaterie im Naturschutzrecht und einige Defizitpunkte im Vorarlberger Naturschutzrecht ein. In einer Agrarklausel könnte beispielweise, wie im Tirol, Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes festgelegt werden, wenn es in dem Gebietsmanagementplan nicht anders bestimmt wird. Die Maßnahmen einer üblichen „naturnahen Waldwirtschaft“ („normale Holznutzungen“) fallen nach Prof. Holzer grundsätzlich nicht unter das Verschlechterungsverbot! Dies ist für Vorarlberg eine sehr wichtige rechtliche Aussage, nachdem wir in Vorarlberg grundsätzlich mit der naturnahen Waldwirtschaft arbeiten.
Weiters sind nach Prof Holzer die Einbindung der Grundeigentümer, Nutzungsbeschränkungen und deren Entschädigung im Vorarlberger Naturschutzrecht teilweise offen. Hier hat Landesrat Ing Erich Schwärzler zugesagt diese offenen Punkte zwischen Forst und Naturschutz zusammen mit Prof. Holzer abzustimmen, um dann nötigenfalls auch eine Naturschutzgesetzänderung durchzuführen.
Bild: Holznutzungen und Naturschutz können mit der Berücksichtigung von wenigen Rahmenfaktoren im Einklang durchgeführt werden. Wir brauchen dazu aber keine zusätzliche Bürokratie.